Über uns

Rangsdorf: DREI Orte - EINE Gemeinde e. V. wurde im Mai 2024 zur Organisation der 650-Jahr-Feierlichkeiten unserer Gemeinde gegründet. 
Hauptzweck des Vereins war es, finanzielle Mittel zu beantragen, zu beschaffen und zu verwalten, die Akquise von Sponsoren und das Sammeln von Spenden. Somit unterstützten wir durch die Bereitstellung erforderlicher Mittel die Durchführung geplanter Events und Projekte.
Nach dem gelungenen Festjahr 2025 haben wir beschlossen, unseren Verein mit diesem Hauptzweck weiterzuführen und an die erfolgreiche Arbeit anzuknüpfen.

Einerseits verwalten wir die von der Gemeinde Rangsdorf bereitgestellten Mittel. Andererseits werden wir lokale Sponsoren suchen, die unsere und die Ideen von Vereinen und anderen Organisatoren finanziell und/oder durch Sachspenden tatkräftig unterstützen wollen.

Darüber hinaus setzt sich unser Verein engagiert für die Förderung der Bürgerbeteiligung ein. Mit einer Vielzahl von Programmen, Projekten und Veranstaltungen bringen wir gemeinsam mit Vereinen und engagierten Bürgerinnen und Bürgern die Menschen zusammen, um den sozialen Zusammenhalt und die Lebensqualität in Rangsdorf und in unseren beiden Ortsteilen zu fördern.

Gruppenfoto von zehn Personen vor einer weißen Wand, mit einem Topf mit Pflanzen.

Vorstand

Kerstin Wölffling, Martina Bock und 
Sabine Wolfram-Schießl.

Drei Frauen lächeln, stehen nebeneinander vor einer hellen Wand mit einer Pflanze im Hintergrund.

Satzung des Vereins ,,Rangsdorf: DREI Orte - EINE Gemeinde (e. V.)"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Rangsdorf : DREI Orte - EINE Gemeinde" 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V." (eingetragener Verein) . Dazu beantragt der Verein die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. 

(2) Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Rangsdorf, Kreis Teltow-Fläming, Land Brandenburg. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen mit Beteiligung und Einbeziehung der Bürger und Bürgerinnen der drei Ortschaften Rangsdorf, Groß Machnow und Klein Kienitz, wie bspw. 
- die Förderung von Kunst und Kultur, z.B. Kulturprojekte im öffentlichen Raum der Gemeinde, 
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, z.B. Unterstützung der komplexen Sanierung des Rangsdorfer Sees, 
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, z.B. Unterstützung von Kunstprojekten der Schulkinder im Freizeitbereich, 
- die Förderung des Sports, z.B. Organisation von Fahrradrundfahrten durch die Gemeindeteile und Umgebung, 
- die Unterstützung der Integration neuer Gemeindebewohner/Gemeindebewohnerinnen, 
- die Unterstützung und Gestaltung von Festtagen der Gemeinde und weitere dem Zweck entsprechende Aktivitäten. 

Dazu gehören insbesondere Aktivitäten, die die Integration der Bürger und Bürgerinnen in das Zusammenleben im Ort fördern. 

Im Sinne des Zwecks zählt dazu auch die Mittelweitergabe und Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften/Vereine für steuerbegünstigte Zwecke (siehe AO §58 und §58a).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein finanziert sich vorrangig aus Spenden, öffentlichen Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen sowie aus Erlösen zweckgebundener Aktionen.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
 

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können ständige oder zeitweilige Arbeitskreise geschaffen werden, in denen auch Nichtmitglieder tätig sein können.
 

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Kommt es bei Beschlüssen bzw. Abstimmungen zu einer Pattsituation (Stimmengleichheit), entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Wahl des Vorstands für zwei Jahre

Entlastung des Vorstands

Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer

Beschlussfassung über Berichte und Vorschläge

Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

Wahl der Rechnungsprüfer für zwei Jahre

Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer/eine Schriftführerin zu wählen, der/die das Protokoll über den Ablauf, die Beschlüsse und Abstimmergebnisse führt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem bzw. der Schatzmeister/in. Diese bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand kommissarisch im Amt.

(3) Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder des Vorstands mit besonderen Aufgaben bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Es ist über eine Wahl der Mitgliederversammlung nachzubesetzen.


§ 8 Rechnungsprüfung 

(1) Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für die folgende Wahlperiode zu wählen. Es können nur Mitglieder diese Funktion ausüben, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres des Vereins wird die Vereinskasse (Konten, Buchhaltung) durch die beiden Rechnungsprüfer geprüft.


§ 9 Auflösung des Vereins 

(1) Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


§ 10 Beschluss der Satzung

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.05.2024 in Rangsdorf.

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